Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat den von der Bunderegierung eingebrachten und bereits vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Waffengesetzes zugestimmt. Das Gesetz ist am 6. Juli in Kraft getreten.
Noch ist nicht viel passiert. Die von der EU beschlossenen Verschärfungen sind nicht Bestandteil dieser Änderung. Die kommen erst in der nächsten
Legislaturperiode.
Die wichtigsten Änderungen:
Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen
Die wichtigste Änderung ist eine Verschärfung der Reglungen für die Aufbewahrung von Schusswaffen. Diese müssen künftig in einem Waffenschrank oder Tresor der Sicherheitsstufe 0 nach der Norm EN
1143-1 aufbewahrt werden. Waffen und Munition können in solchen Schränken gemeinsam aufbewahrt werden. Die Waffen dürfen aber nicht geladen sein.
Folgende Mengen dürfen in diesen Schränken gelagert werden:
in einem Schrank der Sicherheitsstufe 0 dürfen unbegrenzt viele Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden, sofern der Schrank mehr als 200 kg wiegt oder das Abreißgewicht der Verankerung
beim mehr als 200 kg liegt.
in einem Schrank der Stufe 1 dürfen ebenfalls unbegrenzt viele Langwaffen und bis zu 30 Kurzwaffen samt Munition aufbewahrt werden.
Bestandsschutz:
Für Schützen und Jäger, die bereits Waffenschränke (Stufe A oder B) nach der alten Normen besitzen, gibt es Bestandsschutz.
Der Schrank kann weiter benutzt (sprich vollgekauft) werden, bis die damit zulässige maximale Anzahl an Waffen erreicht ist.
Folgende Mengen an Waffen dürfen in diesen älteren Schränken gelagert werden:
Waffen und Munition dürfen in diesen Schränken nicht gemeinsam aufbewahrt werden, es sei denn, es gibt ein separat verschließbares zusätzliches Innenfach (Jägerschrank). Überkreuz-Aufbewahrung (Kurzwaffen Muniton im Langwaffenschrank und umgekehrt) ist zulässig.
Wer erstmalig eine Waffe erwirbt oder falls für die Beschaffung zusätzliche Waffen die Kapazität der alten Schränke nicht mehr ausreicht, muss einen Schrank nach den neuen Normen anschaffen. Diese Schränke sind leider deutlich teurer - aber nicht unbedingt sicherer. Unverständlicherweise gibt es auch nach wie vor keine Regelung, die Waffenbesitzer zwingt, alle Waffenschränke fest mit der Wand zu verschrauben. Gerade bei den kleinen und leichteren Kurzwaffenschränken wäre dies ein wirklicher Sicherheitsgewinn gewesen.
Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und deren Munition
Auch im Bereich erlaubnisfreier Waffen gibt es Änderungen. Diese müssen zukünftig in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Dies muss kein Waffenschrank sein, irgend ein Schrank mit
normalem Schloss oder ein abgeschlossener Waffenkoffer bzw. ein Futteral mit Schloss genügt. Für Blankwaffen, die z.B. an der Wand ausgestellt werden, muss eine Abschließbare Vorrichtung vorhanden
sien oder die Waffen müssen so mit der Wand verbunden sein, dass sie nicht abgenommen werden können.
Auch die Munition muss - ggf. auch gemeinsam mit der Waffe - verschlossen aufbewahrt werden. Waffen dürfen nicht gelanden aufbewahrt werden.
Beispiele: ungeladene Gaspistole samt Munition, Airsoft-Waffen, CO2-Pistolen, Schreckschusswaffen, Luftpistolen und Luftgewehre.
Allerdings sind Pellets und Diabolos für Luftdruckwaffen nach wie vor keine Munition im Sinne des Waffengesetzes.
Die Änderung ist insbesondere für Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen problematisch. Diese Waffenbesitzer können von Amts wegen zu Hause kontrolliert werden. Werden bei einer Kontrolle der erlaubnispflichtigen Waffen nicht weggeschlossene erlaubnisfreie Waffen entdeckt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit gem §34 Nr. 12 Waffg i.V. mit §13 Abs. 1 AWaffV. Damit kann ein Verlust der Zuverlässigkeit für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen verbunden sein. Also: AUFPASSEN und wegschließen!
Meldefristen für den Waffenerwerb für Jäger und Sportschützen nun gleich geregelt
Jäger aufgepasst! Durch die Änderung des §13 WaffG müssen ab sofort auch Jäger bei Erwerb einer Waffe auf Jagdschein den Erwerb innerhalb von zwei Wochen an die
zuständige Behörde melden. Bisher waren dies bei Erwerb auf Jagdschein vier Wochen.
Erlaubnis zum Führen wesentlicher - aber nicht schussfähiger - Waffenteile
Wer bisher bei einer Reise - z.B. zur Jagd oder zu einem Wettkampf - seine Waffe im Hotelzimmer oder bei einer Pause vor dem Restaurant auf dem Parkplatz lassen musste, aber zu Erhöhung der
Sicherheit den Verschluss oder den Lauf bei sich trug, tat zwar etwas für den Diebstahlschutz, machte sich aber strafbar. Wesentliche Waffenteile waren ebenfalls vom Führverbot erfasst. Zukünftig ist
dies nicht mehr der Fall. Man kann also legal etwas für mehr Sicherheit tun. Wer nimmt schon eine Waffe ohne Verschluss oder Lauf mit?
Und man ist auch bei Diebstahl oder Abhandenkommen der "Restwaffe" besser dran: von einem möglichen sofortigen Verlust der Zuverlässigkeit (Regelunzuverlässigkeit) gem §5.1.2b des Waffengesetzes -
"Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt" - kann in einem solchen Fall nicht mehr ohne weiteres von der Behörde ausgegangen werden. Gut so!
Amnestie-Regelung für illegale Waffen
Ab dem 6. Juli ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände ( z.B. Schlagringe, Nunchakus, Butterflymesser, Wurfsterne, Fallmesser) oder nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr möglich. Kriegswaffen und -munition sind von der Amnestie aber ausgeschlossen. Also: Opas alte Hofflinte oder das nichtangegeben Kleinkalibergewehr aus den 70ern
- damals noch legal erworben aber später nicht angemeldet - kann jetzt straflos abgegeben werden.
Downloads des aktuellen Standes des Waffengesetzes (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AwaffV) sowie des Merkblatts zur Aufbewahrung des Bundesverwaltungsamts (Stand 15.12.2016)
Das Forum Waffenrecht (FWR) berichtet, dass sich der Europäische Rat auf ein Papier zur Änderung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie geeinigt hat, dessen Inhalt und Änderungsvorschläge allerdings noch durch das Europäscher Parlament verabschiedet werden müssen. Es gibt also noch Verhandlungszeit- und - Verhandlungsspielraum. Endgültig entschieden und festgeschrieben ist also noch nichts. Mehr zum aktuellen Stand ...
Nicht erst seit dem Beschluss der EU-Justiz- und Innenminister am vergangenen Freitag – wir berichteten – beunruhigt die geplante Änderung der EU-Waffenrechtsrichtlinie Sportschützen, Jäger und Waffensammler in ganz Europa. Auf dem Rücken von legalen, gesetzestreuen und regelmäßig staatlich kontrollierten Waffenbesitzern wird der Kampf gegen Terrorismus und illegale Waffenkriminalität ausgetragen.
Der Deutsche Schützenbund verwahrt sich strikt dagegen, dass seine Sportschützen bei der Bekämpfung der Waffenkriminalität in einen Topf mit Terroristen und Kriminellen geworfen werden.
Mehr ....
Darum geht es konkret in der EU-Resolution vom 10. Juni 2016:
Diese Regelungen wären das Ende vieler Schießsportdisziplinen. Damit ist die Ausübung des Schießsports mit fast allen vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Disziplinen in den Sportordungen beim
BDMP und beim BDS nicht mehr möglich.
Aber auch viele Wettbewerbe beim Deutschen Schützenbund und seinen Landesverbänden werden nicht mehr möglich sein, da die verwendeten Waffen nach dieser Regelung keine ISSF Sportwaffen sind oder
bereits wegen ihrer technischen Spezifikation verboten sind.
Man darf sich als Sportschütze oder Jäger nichts vormachen: das erneute Massaker in Orlando wird die Diskussion überschatten und Bevölkerung wie Politiker in ihrer Meinung und ihrer
Entscheidung beeinflussen. Die Tat ist zu schrecklich, um unbeachtet zu bleiben. Die Tatwaffe wurde legal erworben.
Aber in Europa - insbesondere bei uns in Deutschand - herrschen ganz andere Verhältnisse. Niemand kann hier in den Supermarkt gehen und einfach so neben MIlch und Käse eine halbautomatische Waffe
nebst Munition erwerben. Die Hürden bei uns sind hoch und das ist gut so. Es dauert lange, bis eine Jäger oder Sportschütze überhaupt eine Waffe beantragen kann, sein Bedürfnis dafür wird regelmäßig
überprüft. Schon vergleichsweise kleine Rechtsverstöße führen sofort zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und die Waffen müssen abgegeben werden.
Die EU will den Terrorismus mit den oben genannten Regelungen bekämpfen. Das tut sie eindeutig nicht, sie sind dazu nicht geeignet. Sie überziehen nur ohnehin schon stark kontrollierte Jäger und
Sportschützen mit neuen kostenintensiven Kontrollen und schränken den Schießsport noch weiter ein. und: die Regelung wird viele von uns enteigenen. Natürlich werden die Waffen, die jetzt genehmigt
sind, nicht gegen eine Entschädigung eingezogen. Sie werden einfach in drei Jahren bei der Neubeantragungt nicht mehr genehmigt und sind damit verboten - der Schütze muss sie abgeben oder
verschrotten lassen.
Dehalb: Jäger und Schützen, werdet aktiv und sprecht eure Politiker an! Mehr ...
Kommentar der GRA zu den Folgen dieser Regelungen für Sportschützen und
Jäger.
Die Rhein-Neckar-Zeitung berichetet, dass der Kreis die Zahl der Waffenkontrolleure von 5 auf 10 verdoppelt hat. Damit konnte die Zahl der Kontrollen signifikant gesteigert werden.
Die Mitarbeiter prüfen bei Kontrollen, ob der vorhandene Tresor den gesetzliche Anforderungen entspricht und ob Waffen und Munition den Vorschriften entsprechen aufbewahrt werden. Außerdem erfolgt ein Abgleich der vorgefundenen Waffen bzw. der in der WBK eingetragenen Waffen mit den gespeichtern Angaben im zentralen Waffenregister. Die Kontrollen erfolgen angemeldet oder auch ohne vorherigen Termin unangekündigt.
Unten finden Sie Hinweise des DSB zur korrekten Aufbewahrung und auch zu den Kontrollen: was darf die Behörde bzw. die Mitarbeiter, was nicht? Wie soll man sich verhalten?
Tipp: Ziehen Sie ggf. einen Zeugen hinzu. Zusätzlich stellen wir ein Formular des Deutschen Jagdverbandes zum Download ein, mit dessen Hilfe die Kontrolle vom Waffenbesitzer einfach dokumentiert werden kann.
Der Deutsche Schützenbund (DSB) unterstützt die Forderung des Deutschen Jagdverbands (DJV) an die Politik, unverzüglich klarzustellen, dass halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbarem Magazin nach wie vor erlaubt sind. Mehr ....
Aufgemerkt Waffenbesitzer und Wähler:
ist die CDU wirklich Dein Partner?
Anscheinend bei weitem nicht jeder Abgeordnete. Der EU Abgeordnete Dr. Andreas Schwab steht mit seine Äußerungen mitnichten auf Seiten der Waffenbesitzer.
Die Waffenrechtsaktivistin Katja Triebel hat das in ihrem Blog sehr gut herausgearbeitet.
Müssen wir uns wirklich fragen, wo die CDU steht?
Die FDP-Fraktion des baden-württemberigschen Landtags hat zur akuellen Diskussion um die Verschärfung des Waffenrechts Stellung genommen:
Aus einer weiteren FDP-Anfrage an die Landesregierung ergeben sich interessante Informationen über die Praxis der verdachtsunabhängigen Kontrollen und den Belastungen dadurch für die Bürger:
Im schwäbischen Hohenlohekreis hat ein Jäger zu Hause beim Hantieren mit seiner Schrotflinte am Neujahrstag seine 16jährige Tochter getötet.
Mehr ....
Man kann diesen tragischen Unfall nur einmal mehr zum Anlass nehmen, alle Jäger und Schützen an die peinlich genaue Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen zu erinnern.
Allgemein gilt:
Grundregeln für das Verhalten auf dem Schießstand:
Hier zur Erinnerung nochmals die detaillierte Schießstandsordung des Deutschen Schützenbundes.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte für Freitag, den 11. Dezember 2015, die von Änderungen waffenrechtlicher Regelung betroffenen Verbände zu einem Gespräch über den Entwurf der EU-Kommission zur Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie eingeladen. Vertreten waren neben dem Deutschen Schützenbund insbesondere die Vertreter des Forum Waffenrecht und der anderen anerkannten Schießsportverbände, der Jäger und von Industrie und Handel sowie weiterer Interessengruppen.
Die Angelegenheit ist noch lange nicht vom Tisch, es ist noch viel Arbeit zu leisten, um unsinnige Einschränkungen für Schützen abwenden zu können.
Mehr .....
Die EU Kommission hat nach den Terroranschläge von Paris am 18.11.2015 überraschend schnell ein schon lange in der Schublade liegendes Maßnahmenpaket verabschiedet.
Unter anderem sollen folgende Maßnahmen von den Staaten der EU umgesetzt werden:
Beides soll sowohl für Jäger wie für Sportschützen gelten und betrifft Jagd- wie auch Sportwaffen.
Die EU-Kommission nutzt die momentane Lage, um die Rechte von Legalwaffenbesitzern weiter einzuschränken und damit Freiheitsrechte der EU-Bürger weiter zurückzudrängen.
Die Gefahr des Terrorismus kommt nicht aus dem Jagdrevier oder aus dem Schützenverein! Mit weiteren Einschränkung und Gängelungen von Sportschützen und Jägern ist der Terrorismus nicht zu bekämpfen!
Der Schießsport mit halbautomatischen Waffen wird durch diese Regelung unmöglich gemacht und die Besitzer völlig rechtmäßig erworbener Waffen
werden enteignet.
Mit diesen Regelungen bleiben bei vielen Schießsportverbänden wie beim BDMP oder BDS ein großer Teil der Langwaffendisziplinen auf der Strecke.
Beim Badischen Sportschützenverband sind insbesondere Disziplinen der "Liste B" betroffen.
Beim Forum Waffenrecht finden Sie ein Übersicht
über die Maßnahmen. Hier finden Sie nähere Infomatioen über die Beschlüsse der EU-Kommission, hier die Stellungnahme des Deutschen Schützenbundes dazu.
Es handelt sich bei dem vorgelegten Papier der Kommission zunächst nur um einen Vorschlag, der noch in den Europäischen Institutionen verhandelt und verabschiedet werden muss. Das kann aber in der
momentanen Sitiuation schnell gehen!
Wehren Sie sich gegen die weitere Einschränkung von Schützen und Jägern. Informieren Sie Schießsportfreunde und Jäger. Sprechen Sie Parteien und Ihre Abgeordnete / Ihren Abgeordneten an.
Sie können Ihrer Meinung auch online Gewicht verleihen:
Schießen Sie sich einer Petition gegen die
geplanten Maßnahmen an. Mehr als 100000 Sportschützen und Jäger haben das bereits getan.
In der Innenminsterkonferenz Ende 2014 wurde der Bericht zum Thema „Ausschluss bestimmter Schusswaffen/Munition vom sportlichen Schießen und zur Beschränkung des privaten Besitzes von Schusswaffen“ diskutiert. Der Bericht soll nun mit dem Fachbeirat Sport abgestimmt werden und danach entsprechende Schlüsse gezogen werden.
Für Sportschützen ist jedoch die Forderungen der Bundesländer Thüringen, Baden-Württemberg und Bremen bedenklich, das Bedürfnis von Waffenbesitzern noch weitgehender überprüfen zu können. Es sollen verschiedene weitergehende Möglichkeiten für die Waffenbehörden erörtert werden sollen. Unter anderem sollen Waffen- und Munitionsbesitzer zukünftig zum Führen eines Schießbuches verpflichtet werden können.
Ein Jäger aus Köln hat seinen Waffenschein endgültig verloren, weil er unter Alkoholeinfluss geschossen hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Revision des Mannes ab und bestätigte damit die Entscheidung der Polizei, die ihm die Waffenbesitzkarte entzogen hatte.
Der Jäger hatte zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken, als er sich auf seinen Hochsitz begab und von dort aus einen Rehbock erlegte. Auf der Heimfahrt stoppte ihn die Polizei und stellte bei einem Alkoholtest einen Wert von 0,47 Promille fest - bei einer weiteren Kontrolle auf der Wache waren es schließlich 0,39 Promille. Mit diesem Verhalten habe sich der Kläger als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts erwiesen, befand die Polizei daraufhin und nahm ihm den Waffenschein ab.
Das Bundesverwaltungsgericht machte in seiner Begründung deutlich, dass nur solche Personen Schusswaffen gebrauchen dürfen, die damit vorsichtig und sachgemäß umgehen. Dazu gehöre es, Waffen nur in die Hand zu nehmen, wenn der Betreffende nüchtern sei und sicher sein könne, niemanden durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu gefährden.
In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es:
„Macht ein Waffenbesitzer im alkoholisierten Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum
Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt.“
Das heißt ganz klar auch für Sportschützen: Null Promille beim Führen einer Waffe!
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 30.13